
Rotkäppchen - wie es der Beamte erzählt
Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte noch
unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche
Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
Der Mutter besagter R. wurde seitens deren Mutter ein Schreiben zugestellt,
in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte,
worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte, der Großmutter eine Sendung
von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen. Vor ihrer
Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter schulisch über das Verbot
betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich
infolge Nichtbeachtens dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim
Übertreten des diesbezüglichen Blumenpflückverbots einem polizeilich nicht
gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter
Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern
dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die
R. zu ihrer verschwägerten und verwandten im Baumbestand angemieteten
Großmutter eilends war.
Da wolfseits Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren,
fasste er den Beschluss, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher
Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krankgeschrieben
war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige
Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingen der Bettlägerigen einen
strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte.
Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identität
mit der Großmutter vor, stellte derselben nach und durch Zweitverschlingung der
R. seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis. Der sich auf dem Dienstgang
befindliche Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte deren
Urheberschaft seitens des Tiermauls fest. Er reichte bei seiner Dienststelle ein
Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro Schuss
bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu
Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen
Schuss ab. Dieses wurde nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreizte
Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schussgeber die Vermutung, wonach der
Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er
unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß
hierbei auf die noch lebhafte R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte
Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich
zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch großen Unfug, öffentliches Ärgernis,
erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck
verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte.
Der Vorfall wurde von den Kulturschaffenden Gebrüder Grimm zu Protokoll
genommen und schwerbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.

|